T2S-Reference Daten (T2S)

  • Untersützung zur automatisierten Steuerung der Order- und Settlement-Prozesse

WM-Daten zur Verwahrung von Finanzinstrumenten in T2S - TARGET2 Securities

Mit der Einführung von TARGET2-Securities (T2S), koordiniert durch die Europäische Zentralbank (EZB), sollen die europäischen Banken eine einheitliche technische Plattform für einen EU-Binnenmarkt in der Wertpapierabwicklung erhalten. Unser Produkt T2S bietet Ihnen eine effiziente Abwicklung und Verwaltung von grenzüberschreitenden Wertpapiertransaktionen im Rahmen des europäischen Zentralverwahrersystems.

 

Hierbei deckt die T2S-Plattform die Funktionen der

  • Wertpapierabwicklung,
  • Instruierung,
  • Validierung
  • und Matching der Transaktionen bis zum eigentlichen Settlement ab.

 

Mit dem Produkt T2S stellt WM Informationen im Rahmen der Anlieferung von T2S-Daten seitens Clearstream Banking (OneClearstream) bereit.

 

OneClearstream ist eine universelle Schnittstelle zur Harmonisierung der Services zwischen Clearstream Banking AG Frankfurt als German CSD, Clearstream Banking Luxembourg S.A. als international CSD (ICSD) und LuxCSD SA als Luxembourg CSD.

 

Aufbauend auf dieser OneClearstream-Initiative stellt WM Datenservice Referenzdaten für die Finanzinstrumente für die Märkte Italien, Frankreich, Belgien und Niederlande (ESES) zur Verfügung.

 

Voraussetzung für die Aufnahme einer ISIN in das T2S-System ist in der Regel die Aufnahme in die Collective Safe Custody, die Girosammelverwahrung.

 

Folgende Referenzdaten werden u.a. zur Verfügung gestellt:

  • T2S-FÄHIGKEIT zeigt an, ob das Instrument im T2S-System abgewickelt werden kann.
  • T2S-LMP DATUM AB zeigt an, ab wann ein Instrument im T2S-System in einen LMP (Local Market Partnership) Markt via Clearstream einbezogen ist.
  • CSD FUNKTIONEN IM T2S SYSTEM BIC des beteiligten CSDs/Technical-Issuer CSDs/Rolle des beteiligten CSDs.
  • T2S-RESTRIKTIONEN VON CSD/CBF enthält die von CBF im T2S-System veranlassten Settlement-Restriktionen.
  • NEU Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach CSDR Art.